Der Rechner verteilt die Ausschusssitze nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen
und Gruppen. Welche Ausschüsse eine Kommune bildet, steht in einem anderen System und wird hier nicht
abgefragt. Gebraucht werden deshalb nur zwei Zahlen: wie viele Fachausschüsse es gibt
und wie viele Sitze jeder davon hat. Den Hauptausschuss rechnet die Seite von selbst,
weil sich seine Größe aus dem Gesetz ergibt.
Schritt 1: Fraktionszuschnitt festlegen
Jede Partei eine Fraktion ist der Normalfall direkt nach der Wahl. Wenn sich mehrere Partner
zu einer Gruppe zusammentun, klicken Sie diese
im Mehrheitsprüfer darüber an und schalten hier auf Angeklickte Mehrheit als Gruppe um. Das
ändert die Sitzverteilung oft deutlich, weil eine Gruppe mit ihrer Gesamtstärke in die Rechnung geht.
Schritt 2: Zahl der Beigeordneten prüfen
Der Vorschlag kommt aus der Staffel des § 74 Abs. 2 und richtet sich nach der gesetzlichen
Zahl der Abgeordneten. Unbesetzte Ratssitze bleiben dabei ausdrücklich außer Betracht. Hat der Rat bei
16 bis 44 Abgeordneten eine Erhöhung um zwei beschlossen, setzen Sie den Schalter; dieser Beschluss muss
vor der Sitzverteilung gefasst werden. Die Zahl lässt sich auch frei überschreiben, etwa wenn die
Hauptsatzung die Ratsgröße verändert hat (§ 46 Abs. 4).
Schritt 3: Fachausschüsse eintragen
Tragen Sie ein, wie viele Fachausschüsse gebildet werden und wie viele stimmberechtigte Mitglieder jeder
hat (§ 71 Abs. 2 Satz 1). Erst dann erscheinen die Fachausschüsse und die Verteilung der
Ausschussvorsitze. Haben Ausschüsse unterschiedlich viele Sitze, rechnen Sie sie nacheinander durch,
indem Sie die Sitzzahl ändern.
Schritt 4: Ergebnis lesen
- Sitze stehen rechts neben jeder Fraktion, die Balken zeigen den Anteil.
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Grundmandat, beratend heißt: Diese
Fraktion hat keinen Sitz bekommen und darf ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden.
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Vorausmandat erscheint, wenn eine
Fraktion mehr als die Hälfte der Abgeordneten stellt, nach der reinen Rechnung aber nicht mehr als
die Hälfte der Ausschusssitze bekäme.
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Losentscheid nötig bedeutet, dass die
Rechnung hier endet: Mehrere Fraktionen haben denselben Anspruch, es sind aber weniger Sitze übrig.
Das Los zieht die oder der Ratsvorsitzende, und zwar für jeden Ausschuss einzeln.
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Die Teilertabelle lässt sich aufklappen und zeigt jede
Höchstzahl mit ihrer Rangzahl – genau wie
die Berechnungsbeispiele des NSGB-Rundschreibens.
Besonderheit in Mitgliedsgemeinden
Dort zählt der Sitz der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Fraktion, die sie oder ihn
vorgeschlagen hat (§ 75 Abs. 1 Satz 2). Wählen Sie diese Fraktion aus, dann nimmt der Rechner ihr einen
Beigeordnetensitz und gibt ihn an die nächste Höchstzahl weiter, die bislang leer ausging. Erst dieses
Gesamtbild entscheidet darüber, ob ein Vorausmandat nötig ist. Zusätzlich wird angezeigt, welche
Fraktionen überhaupt vorschlagsberechtigt sind (§ 105 Abs. 1 Satz 2).
Was der Rechner nicht leisten kann
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Solange ausgezählt wird, ändern sich die Fraktionsstärken – und damit die Verteilung. Verlässlich
ist die Rechnung erst beim endgültigen Ergebnis.
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Wer sich zu welcher Fraktion oder Gruppe zusammenschließt, entscheidet sich erst in der
konstituierenden Sitzung. Bis dahin ist jede Verteilung eine Annahme.
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Der Rat kann einstimmig ein anderes Verfahren beschließen (§ 71 Abs. 10), etwa das
frühere d’Hondtsche Höchstzahlverfahren. Eine einzige Nein-Stimme verhindert das; Enthaltungen nicht.
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Die namentliche Benennung der Mitglieder ist Sache der Fraktionen; der Rechner verteilt nur die Zahl
der Sitze.
Alle Regeln und Rechenbeispiele stehen im NSGB-Rundschreiben 147/2026.
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